Das Bankgeheimnis: Was Schröder begann, setzt Klingbeil fort
31. Oktober 2026 - Anton Voglmaier in Allgemein | Keine Kommentare »
Wer heute über die Pläne von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil zur Ausweitung staatlicher Kontrollen diskutiert, sollte sich an Gerhard Schröder erinnern.
Denn bereits unter seiner rot-grünen Bundesregierung begann vor mehr als zwanzig Jahren eine grundlegende Veränderung im Verhältnis zwischen Bürger, Bank und Staat.
Mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz von 2002 wurde die Grundlage für den automatisierten Abruf von Kontostammdaten geschaffen. Seit April 2003 konnte die Finanzaufsicht diese Daten abrufen. Begründet wurde das insbesondere mit der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität.
Doch dabei blieb es nicht.
Im Dezember 2003 verabschiedete Rot-Grün unter Schröder und Finanzminister Hans Eichel das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Seit April 2005 konnten auch Finanzbehörden und unter bestimmten Voraussetzungen weitere staatliche Stellen Kontostammdaten abrufen – ohne dass dafür der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegen musste.
Damit wurde das Bankgeheimnis gegenüber staatlichen Behörden erheblich eingeschränkt. Zwar blieben Kontostände und einzelne Überweisungen vom automatisierten Abruf ausgenommen. Doch der Staat konnte nun leichter feststellen, bei welchen Banken ein Bürger Konten oder Depots unterhielt.
2007 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Kontenabrufe durch Strafverfolgungs- und Finanzbehörden als verfassungsgemäß. Die Abrufbefugnisse weiterer Behörden beanstandete es jedoch wegen unzureichend bestimmter gesetzlicher Grenzen.
Heute will Klingbeil den Zugriff auf Konten und Vermögensdaten erneut ausweiten. Wieder lautet die Begründung: Bekämpfung der Kriminalität, diesmal insbesondere der Geldwäsche.
Doch mit jeder zusätzlichen Befugnis stellt sich dieselbe Frage: Wo endet die notwendige Strafverfolgung, und wo beginnt eine unverhältnismäßige staatliche Kontrolle?
Das Bankgeheimnis war nie absolut. Aber es stand für einen Grundsatz: Die finanziellen Verhältnisse eines Bürgers sind nicht automatisch Angelegenheit des Staates.
Der Staat muss Kriminalität bekämpfen. Doch auch ein berechtigtes Ziel rechtfertigt nicht jeden Eingriff in die Rechte seiner Bürger. Gerade daran muss sich jede Ausweitung staatlicher Kontrollbefugnisse messen lassen.
