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Pressefreiheit versus Schutz der Privatsphäre

15. April 2023 - Anton Voglmaier in Allgemein | 1 Kommentar »

Deutschland hat eine freie Presse. Das ist die gute Nachricht, wie eine Untersuchung einer Hamburger Wochenzeitung ergab (https://www.zeit.de/2023/16/mathias-doepfner-axel-springer-interne-dokumente), die am vergangenen Donnerstag über den Vorstandsvorsitzenden eines großen Medienunternehmens in Deutschland veröffentlicht wurde, denn über jeden kann berichtet werden.
Die schlechte Nachricht ist, dass besagter CEO mit privaten E-Mails, Textnachrichten und Chatnachrichten bloßgestellt werden sollte. Meiner Meinung nach geht dieser Schuss jedoch nach hinten los, da er gegen den Schutz der Privatsphäre verstößt, der in einer freien Gesellschaft ein sehr hohes Gut ist. Und warum? Dazu muss man sich die Definition der Privatsphäre ansehen, die wie folgt definiert ist: Die Privatsphäre ist der Bereich einer Person, der nicht öffentlich ist, d.h. nur die Person selbst betrifft. Jeder Mensch hat ein Recht darauf, in seinen privaten Angelegenheiten in Ruhe gelassen zu werden. Die Privatsphäre ist besonders geschützt. Im deutschen Grundgesetz wird der Schutz der Privatsphäre aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs der Persönlichkeitsentfaltung. Der Person soll ein bestimmter Bereich verbleiben, in dem sie sich frei und ungehindert verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von ihrem Verhalten Kenntnis erlangen oder sie gar beobachten oder belauschen können.Die Privatsphäre ist also ein vom Grundgesetz geschütztes Recht und deshalb von besonderer Bedeutung. Es besteht für mich kein Zweifel, dass die E-Mails, Textnachrichten und Chat-Nachrichten des Geschäftsführers von diesem Recht erfasst sind.

Selbstverständlich gehören auch die Meinungs- und Pressefreiheit zu den Grundpfeilern unserer Gesellschaft, die in Deutschland ebenfalls durch das Grundgesetz garantiert sind: Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland garantiert die Pressefreiheit zusammen mit der Meinungsfreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Informationsfreiheit. Details zu rechtlichen Fragen regelt heute das Medienrecht, konkret das Presserecht. Aber auch dieses hat seine Grenzen – nämlich dort, wo in die Privat- oder gar Intimsphäre Dritter eingegriffen wird. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor Indiskretion.

Fazit: Meiner Meinung nach haben die beiden Journalisten Cathrin Gilbert und Holger Stark vom Hamburger Wochenblatt mit ihrer indiskreten Berichterstattung über den besagten Vorstandsvorsitzenden eines großen Medienunternehmens weder sich selbst, ihrer Zeitung noch der Gesellschaft einen Gefallen getan und sollten sich daher für ihre Berichterstattung schämen und bei der Person entschuldigen.

1 Kommentar

  1. Volle Zustimmung zur Kolumne.

    Die entscheidenden Fragen:

    1) von wem haben die Journalisten die Gesprächsinhalte erhalten?

    2) Wer überwacht die komplette elektronische Kommunikation und hat Zugriff?

    3) Warum ausgerechnet Döpfner?

    4) Wie steht Döpfner zu „Frau M.“?

    Wenn wir unser Grundgesetz nicht verteidigen, nähern wir uns Diktaturen an. Eine gefährliche Entwicklung wie ich meine…
    Frau M. wurde in einer Diktatur sozialisiert und hat dort in jungen Jahren auch schon Karriere gemacht.

    Machtstreben setzt voraus, die Konkurrenz auszuschalten.

    Diktatur: Gegner werden ausgeschaltet, indem sie ins Gefängnis gesteckt oder getötet werden.

    Demokratie: Gegner werden medial vernichtet. Döpfner lernt dies nun kennen…

    Who is next?

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